Schulmitwirkung
Eltern haben das Recht, über verschiedene Gremien in der Schule mitzuarbeiten. Sie können in folgenden Gremien der Schule ehrenamtlich mitwirken:
- Klassenpflegschaft
- Klassenkonferenz
- Schulpflegschaft
- Fachkonferenzen
- Schulkonferenz
Mitwirkung im Schulgesetz
Wie die Mitwirkung im Einzelnen aussieht und welche Möglichkeiten es gibt, sich zu beteiligen und mitzusprechen, regelt das Schulgesetz in den Paragrafen 62 bis 77. (Die Paragraphen 62-64 klären über die Grundsätze und das Verfahren der Mitwirkung auf, die Paragraphen 65-75 geben Auskunft über die Mitwirkung in der Schule und die Paragraphen 76-77 beschreiben die Mitwirkung beim Schulträger und Ministerium.)
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Zur Arbeitserleichterung hat das Schulministerium eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) herausgegeben. Diese Empfehlung enthält unter anderem Informationen zu der Tagesordnung, zu Abstimmungen und Protokollen. Die Schulkonferenz kann diese übernehmen, sie ändern oder ergänzen (§§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Allerdings sollte der Beschluss der Schulkonferenz nicht auf ein Jahr beschränkt sein.
Darüber hinaus wird vom Schulministerium eine Wahlordnung (BASS 17-01 Nr. 1) zur Verfügung gestellt, die erläutert, wie und wann welche Gremien gewählt werden. Sowohl die Geschäftsordnung als auch die Wahlordnung sollten in der Schule bekannt gemacht werden. Das Schulministerium veröffentlicht in jedem Schuljahr einen aktualisierten Wahlkalender, der die relevanten Termine noch einmal übersichtlich darstellt und kurze Hinweise zum Wahlverfahren sowie zum Stimmrecht gibt.